Die Bundesnetzagentur hat am 22. Januar eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Rechte von Verbrauchern in Glasfasernetzen stärkt: Auch bei modernen Glasfaseranschlüssen bleibt die Wahl des Endgeräts am Netzabschlusspunkt den Kunden überlassen. Damit wies die Behörde die Forderungen von Netzbetreibern und Branchenverbänden nach einer Einschränkung der Endgerätefreiheit entschieden zurück.
Hintergrund: Was ist der Netzabschlusspunkt?
Der Netzabschlusspunkt ist der Übergang vom öffentlichen Telekommunikationsnetz zum Endgerät des Kunden. Während dies bei älteren Telefonnetzen die TAE-Dose und bei DSL-Netzen der Splitter (bzw. das Modem) ist, gilt bei Glasfasernetzen die optische Netzwerkeinheit (ONU) als Netzabschlusspunkt.
Bei den in Deutschland verbreiteten passiven Glasfaseranschlüssen (PON) versorgt ein Port des Optical Line Terminals (OLT) – dem letzten aktiven Gerät auf Anbieterseite – über einen passiven Splitter typischerweise bis zu 32 oder 64 Kunden mit Lichtwellenleitern. Das optische Signal wird dabei an ein beim Kunden installiertes Optical Network Terminal (ONT) weitergeleitet. Dieses kann entweder ein eigenständiger Signalwandler sein, an den ein Router angeschlossen wird, oder es ist bereits in einen PON-fähigen Router integriert.
Streitpunkt: Wer bestimmt die Hardware?
Die zentrale Frage bei der Entscheidung war, an welchem Punkt das Netz eines Anbieters endet und die Endgerätefreiheit der Kunden beginnt: Gehört das ONT noch zum Netz des Betreibers, oder fällt es in den Bereich des Hausnetzes, wo Verbraucher ihre Endgeräte frei wählen können?
Netzbetreiberverbände hatten argumentiert, dass sie durch die Kontrolle über die eingesetzte Hardware eine einheitliche Infrastruktur schaffen könnten. Dies würde Fernwartung erleichtern und Störungen reduzieren.
Die Verbände führten an, dass fehlerhafte oder inkompatible Endgeräte Netzprobleme verursachen könnten. Beispielsweise könnten defekte Module oder ungeeignete Geräte durch starke Lichtsignale Störungen in der Infrastruktur hervorrufen, etwa durch die Überbelichtung von Signalwegen.
Entscheidung: Verbraucherfreiheit bleibt oberstes Gebot
Die Bundesnetzagentur wies die Argumente der Netzbetreiber zurück. Laut Präsident Klaus Müller bleibt die freie Wahl des Endgeräts am Netzabschlusspunkt erhalten, wie es bereits bei DSL- und Kabelanschlüssen der Fall ist. Die Behörde betonte, dass keine stichhaltigen Beweise für die behaupteten Interoperabilitäts- und Sicherheitsprobleme vorgelegt wurden. Zudem entspreche die aktuelle Regelung den Interessen der Verbraucher sowie dem Wettbewerb.
Kunden, die fehlerhafte oder ungeeignete Hardware einsetzen, tragen weiterhin selbst die Verantwortung. Sollte ein Endgerät Störungen verursachen, könnten Netzbetreiber diese Nutzer im Ernstfall haftbar machen. In der Praxis bleiben solche Fälle jedoch selten.
Der Markt und die Entwicklung
Die Bundesnetzagentur erwartet, dass technische Fortschritte und standardisierte Geräte viele der heute angesprochenen Probleme lösen werden. Insbesondere Router mit integriertem GPON-Modul könnten künftig eine größere Rolle spielen, ähnlich wie es zuvor bei DSL- und Kabelanschlüssen der Fall war.
Reaktionen: Positive Signale für Verbraucher
Die Entscheidung wurde vom Verbund der Telekommunikations-Endgerätehersteller (VTKE) begrüßt. Mitglieder wie AVM (Hersteller der Fritz!Box) oder Devolo sehen in der Bestätigung der Endgerätefreiheit ein wichtiges Signal für Verbraucherrechte.
Auf der anderen Seite zeigten sich Netzbetreiberverbände wie der VATM und Breko enttäuscht. Sie hatten gehofft, dass die Definition des ONT als Teil des Betreibernetzes die Wartung und Behebung von Störungen erleichtern würde.
Fazit
Die Entscheidung der Bundesnetzagentur unterstreicht die Bedeutung von Wahlfreiheit und Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt. Verbraucher dürfen weiterhin selbst entscheiden, welche Geräte sie an ihren Glasfaseranschluss anschließen – ein klarer Gewinn für Kundenrechte in der digitalen Infrastruktur.
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