Google muss persönlichkeitsrechtsverletzende Suchvorschläge aus Autocomplete-Funktion löschen

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Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Google Suchergänzungsvorschläge aus der Autocomplete-Funktion löschen muss, wenn dadurch die Persönlichkeitsrechte Betroffener verletzt werden (VI ZR 269/12). Die Löschung muss aber nur erfolgen, wenn Google von den Betroffenen dazu aufgefordert wird.

Die Entscheidung des BGH bezieht sich auf ein Unternehmen aus Speyer. Der Gründer des Unternehmens “PM-International AG” hatte im Jahr 2010 festgestellt, dass die Autocomplete-Funktion von Google seinen Namen mit den Stichworten “Betrug” und “Scientology” kombiniert. Er sah seine Persönlichkeitsrechte verletzt und klagte. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte die Klage ursprünglich zugunsten von Google entschieden, was nun aber vom BHG-Urteil aufgehoben wurde. Die Entscheidung könnte jedoch auch für die Klage der ehemaligen Präsidentengattin Bettina Wulff gegen Google interessant sein. Diese wurde aufgrund des vergleichbaren Verfahrens vorerst ausgesetzt. Ihr Name wurde von der Autocomplete-Funktion mit “Escort” oder “Rotlicht” vervollständigt.

In seiner Pressemitteilung schreibt der BGH:

Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Der Unternehmenssprecher von Google Deutschland, Kay Oberbeck, zeigte sich von der Entscheidung enttäuscht. Ob und wie Google auf die Entscheidung reagieren wird, leiß Oberbeck vorerst offen. Laut Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger muss künftig jeder Suchmaschinenbetreiber

sämtliche Rügen individuell prüfen. Jeder, der sich durch die Autocomplete-Funktion in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt, kann sich an Google wenden und verlangen, dass bestimmte Begriffe einer bestimmten Suchanfrage nicht mehr automatisch hinzugeschaltet werden.”

Tobi

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